Häufig gestellte Fragen rund um Wert- und Schadengutachten
Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie nach einem fremdverschuldeten Unfall auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen. Das ist sowohl für die Zeit einer Reparatur als auch einer Neubeschaffung bei einem Totalschaden der Fall. Die Nutzungsausfallentschädigung wird in der Regel durch die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners ausbezahlt.
Die Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen entweder durch die Kostenübernahme eines Mietwagens oder durch finanziellen Ausgleich zu. Die Höhe variiert mit Alter und Klasse Ihres beschädigten Fahrzeugs.
Was Ihnen bei einem unverschuldeten Unfall zusteht und wie Sie Ihr Recht geltend machen, lesen Sie in unseren Informationen bei einem Unfall.
Nutzungsausfall-Tabelle // Entschädigung
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird im Rahmen des Gutachtens festgelegt und steht Ihnen pro Tag zu, an dem Sie auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen. Als Grundlage dient dabei die folgende Nutzungsausfall-Tabelle:
Für PKW
Nutzungsausfall in € pro Tag, Fahrzeugalter über
Gruppe
0 - 5 Jahre
5 - 10 Jahre
10 - ? Jahre
A
23,00 EUR
23,00 EUR
23,00 EUR
B
29,00 EUR
27,00 EUR
27,00 EUR
C
35,00 EUR
29,00 EUR
27,00 EUR
D
38,00 EUR
35,00 EUR
29,00 EUR
E
43,00 EUR
38,00 EUR
35,00 EUR
F
50,00 EUR
43,00 EUR
38,00 EUR
G
59,00 EUR
50,00 EUR
43,00 EUR
H
65,00 EUR
59,00 EUR
50,00 EUR
J
79,00 EUR
65,00 EUR
59,00 EUR
K
119,00 EUR
119,00 EUR
119,00 EUR
L
175,00 EUR
175,00 EUR
175,00 EUR
Erläuterung mit Beispiel-Fahrzeuge
Gruppe A
VW Lupo, Renault Twingo, Fiat Panda, Hyundai Atos, Smart, Suzuki Alto, Fiat Panda, Citroen Saxo, Daihatsu Cuore GLX, Ford Ka, Ford Fiesta C, Nissan Micra LX,Citroen AX (35kW - 44kW)
Gruppe B
VW Polo, Opel Corsa, Peugeot 206, Citroen Saxo, Mitsubishi Colt 1,3, Nissan Micra, Renault Clio, Seat Ibiza, Skoda Fabia, Alfa 33 1,7 IE, Daihatsu Sirion, Ford Fusion Ambiente, Honda Civic 1,3, Toyota Yaris, Hyundai Accent 1,3 I LS, Mazda 323 1,4i, Nissan Sunny LX, Opel Agila 1,0 12V (44kW- 55kW)
Gruppe C
VW Golf, Mercedes Benz A140, Opel Astra, Citroen Xsara 1,4, Fiat Bravo 1,6, Ford Fous, Honda Civic, Mazda 323 1,4, Rover 25, Seat Leon 74 KW, Toyota Corolla 1,4, Audi A2 1,4, Citroen Xsara, Daihatsu Applause XI, Ford Focus Family, Mitsubishi Lancer 1300 GL, Toyota Corolla 1,8 (55kW- 74kW)
Gruppe D
Audi A3 1,6, Mercedes Benz A 170 CDI, Citroen Xantia 1,8, Mazda Premacy, Mitsubishi Premacy, Mitsubishi Lancer, Volvo S40 1,6, Audi A2 1,2 TDI, Citroen C3 1,4 HDI 16 V Exclusive, Ford Focus Ghia, Honda CRX, Mazda 626, Mitsubishi Space Wagon, Nissan Primera Traveller, VW Passat GL
Gruppe E
Opel Vectra 1,8, Opel Zafira 2,0, Chrysler Voyager, Nissan Primera 1,8 Traveller, Renault Scenic, Land Rover Freelander, Skoda Octavia 1,9 TDI, Audi A3, BMW 318i touring, Citroen Xsara 1,8 TD SX, Daihatsu YRV GTI, Fiat Punto 16 V Abarth, Rover 216 Coupe 1,6, Saab 900 2,IS, Volvo 440 1,9 (86 kW)
Gruppe F
VW Passat Variant oder Limo TDI, Citroen 2,0 HDI, Audi A4 1,9 TDI, BMW 3 Compact 103 KW, Ford Mondeo 2,0 DI Turnier, Ford Galaxy TDI, Toyota Avensis Verso D, Toyota MR2 103 KW, Audi A3 1,8 T Ambition, BMW 325i touring, Fiat Marea JTD, Honda Accord, Mercedes C 180 T Classic, Opel Vectra V6, Land Rover Freelander 1,8i
Gruppe G
VW Tiguan, Mercedes Benz C 220 CDI, Audi A6 Avant 1,9 TDI, VW Caravelle TDI, BMW 325 touring, Mazda 626 V6, BMW 323 TI Compact Sport Limited Edition, Citroen Xantia V6 Activa, Ford Galaxy 16V Ghia, Mercedes C220 TD Classic, Z3 Roadster 2.8, Mercedes GLA, Skoda Karoq, Seat Ateca
Gruppe H
Mercedes Benz E 240, Jaguar S Type, Volvo V70, Mercedes Benz SLK 320, Audi S3 1,8 T quattro, BMW 318i Comfort Edition, Jaguar X- Type 2,5 V6 Sport
Gruppe J
BMW 530i oder D, BMW X5 3,0 D, Chrysler Grand Voyager 2,5 CRD, Porsche Boxter, Audi TT Roadster 3,2 quattro, Audi S2, BMW M3, BMW 330i oder D, Jaguar XJ6 3,2, Mercedes E300 TD Classic, Saab 9000 Aero 2.3 Turbo
Gruppe K
Audi A8 3,3 TDI, BMW 740 D, Porsche 911 Carrera, BMW M3 Cabrio, BMW M5, Mercedes CLK Coupe Advantgarde
Gruppe L
Porsche 911 Turbo, Mercedes Benz SL, Audi S6 Avant // gleichwertige bzw. auch höherwertige Fahrzeuge
Für Roller // Motorräder
Gruppe
Nutzungsausfall in € pro Tag
1
bis 50 ccm³
10,00 EUR
2
bis 80 ccm³
15,00 EUR
3
bis 7 kW
20,00 EUR
4
bis 13 kW
22,00 EUR
5
bis 20 kW
25,00 EUR
6
bis 37 kW
30,00 EUR
7
bis 57 kW
45,00 EUR
8
bis 72 kW
55,00 EUR
9
über 72 kW bis 1200 ccm³
65,00 EUR
Für Transporter
Nutzungsausfall in € pro Tag, Fahrzeugalter über
Gruppe
0 - 5 Jahre
5 - 10 Jahre
10 - ? Jahre
A
23,00 EUR
23,00 EUR
23,00 EUR
B
29,00 EUR
27,00 EUR
27,00 EUR
C
35,00 EUR
29,00 EUR
27,00 EUR
D
38,00 EUR
35,00 EUR
29,00 EUR
E
43,00 EUR
38,00 EUR
35,00 EUR
F
50,00 EUR
43,00 EUR
38,00 EUR
G
59,00 EUR
50,00 EUR
43,00 EUR
H
65,00 EUR
59,00 EUR
50,00 EUR
J
79,00 EUR
65,00 EUR
59,00 EUR
K
119,00 EUR
119,00 EUR
119,00 EUR
L
175,00 EUR
175,00 EUR
175,00 EUR
Erläuterung mit Beispiel-Transporter
Gruppe C
Opel Combo 1,3, Fiat Doblo
Gruppe D
VW Caddy 1.4, Peugeot Partner
Gruppe E
VW Caddy 1.9TDI, Ford Tourneo, Opel Combo CDTI
Gruppe F
Fiat Scudo, VW Transporter, Citroen Cumpy
Gruppe G
Ford FT 300, Mercedes Vito bis 109, Nissan Primaster, Fiat Ducato, Opel Vivaro, Renault Traffic
Gruppe H
Opel Movano, VW Caravelle, Renault Master ab 2.5, Nissan Interstar, Mercedes Vito ab 115CDI, Ford FT ab 330
Gruppe J
Mercedes Vito ab 123, Sprinter 224, VW Multivan, Crafter 30 TDI
Haben Sie zum Unfallgeschehen beigetragen, tragen Sie eine Teilschuld. Das wirkt sich auch auf die Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus. Im Rahmen der Schadensabwicklung kommt es vor, dass Versicherungen Geschädigten eine Teilschuld zuweisen, obwohl sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie wirklich eine Teilschuld am Unfall trifft, lohnt es sich, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen. Wir beraten Sie unverbindlich. Schildern Sie uns dazu den Unfallhergang und senden Sie uns - wenn vorhanden - Bilder des Unfalls und des Schadens. Für Ihre bestmögliche Beratung halten wir dazu auch Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt.
Wenn Sie unverschuldet durch einen Unfall geschädigt werden, übernimmt die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners die Kosten für einen unabhängigen Gutachter. Eine Ausnahme bildet dabei der sogenannte Bagatellschaden. Bei Schäden bis zur Bagatellschadengrenze übernimmt die Versicherung die Gutachterkosten nicht.
Die Bagatellschadengrenze ist nicht genau definiert. Sie liegt gemeinhin bei rund 700 € bis 750 €. Durch den hohen Reparaturaufwand überschreiten jedoch häufig bereits kleine Kratzer die Bagatellschadengrenze.
Gerne erstellen wir eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Schadens. Sie dient als Entscheidungshilfe, ob ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag der richtige Weg für Ihre Schadensabwicklung ist. Senden Sie uns dazu Fotos des Schadens per E-Mail oder per WhatsApp.
Der im Gutachten festgehaltene Schadensbetrag darf nicht ohne Weiteres durch die Versicherung gekürzt werden.
Haben Sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Schadensabwicklung, sollten Sie unbedingt Ihren Anwalt hinzuziehen. Als Ihre unabhängigen Sachverständigen unterstützen wir Sie gerne.
Wird Ihr Fahrzeug durch eine dritte Person beschädigt, steht Ihnen Schadenersatz zu. Dafür ist nicht relevant, ob der Schaden durch ein weiteres Fahrzeug, ein Fahrrad, einen Gegenstand oder die Person selbst entstanden ist.
Ein Gutachten dient dabei als Beweis, um den entstandenen Schaden bei der verantwortlichen Person oder dessen Versicherung geltend zu machen.
Gerne erstellen wir eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Schadens. So ermitteln wir gemeinsam den optimalen Weg, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Senden Sie uns dazu einfach Fotos Ihres Schadens per E-Mail oder per WhatsApp.
Für die Ermittlung der Schadenshöhe legen wir die Stundensätze der nächstgelegenen Vertragswerkstatt bzw. des nächstgelegenen Autohauses Ihres Herstellers zugrunde. Als Informationsquelle dient dabei eine aktuelle Datenbank der Autohäuser. Dadurch ermitteln wir einen Schadensersatzbetrag, der Ihnen für die Reparatur eine frei Werkstattwahl ermöglicht.
Alle Schäden, die die Bagatellschadensgrenze überschreiten, sind offenbarungspflichtig. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall, müssen Sie also darauf hinweisen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Das ist selbst dann der Fall, wenn alle Schäden durch eine Reparatur oder eine Instandsetzung behoben wurden. Ihr Fahrzeug erzielt dadurch einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Hierfür steht Ihnen ein Wertminderungsausgleich durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu.
Im Gutachten berücksichtigen wir dabei auch die sogenannte merkantile Wertminderung. Sie schließt auch Folgeschäden ein, die zeitverzögert nach dem Unfall auftreten und zu einer zusätzlichen Wertminderung führen.
Insbesondere für Fahrzeuge mit einer Laufleistung über 100.000 km wird in der Praxis hüufig ein zu geringer oder kein Wertminderungsausgleich ausgezahlt. Laut Gesetz ist die Versicherung jedoch verpflichtet, die gesamte Schadenssumme inklusive Wertminderung finanziell auszugleichen. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt unterstützen wir Sie dabei, Ihren angemessenen Wertminderungsausgleich durchzusetzen.
Alles über Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Unfall lesen Sie in unseren Informationen bei einem Unfall.
Bei einem Kostenvoranschlag handelt es sich um ein kaufmännisches Angebot zur Beseitigung bestimmter, erkannter Beschädigungen. Sie lassen es in einer Werkstatt Ihrer Wahl anfertigen. Die Kosten dafür werden in der Regel mit den Kosten der Reparatur verrechnet. Je nach Umfang des Schadens fordern viele Versicherungen lediglich einen Kostenvoranschlag statt eines Gutachtens. Gegenüber einem Gutachten haben Sie als Unfallopfer damit jedoch einige Nachteile. Bei Schäden oberhalb der Bagatellschadengrenze werden Gutachterkosten grundsätzlich von der Versicherung getragen, weswegen Sie diese Nachteile nicht in Kauf nehmen sollten.
Diese Merkmale unterscheiden Kostenvoranschläge von Gutachten:
Kostenvoranschlag
Gutachten
Stundenverrechnungssätze
Stundensätze der ausstellenden Werkstatt
Stundensätze der Marken-Vertragswerkstatt
Ersatzteile
Einfache Ersatzteilpreise
Ersatzteilpreise mit Herstellerzuschlag
Nebenkosten
Teilweise Erfassung
Vollständige Erfassung
Wertminderungsausgleich
Keine Ermittlung
Vollständige Ermittlung
Nutzungsausfall
Keine Erfassung
Vollständige Erfassung
Schadennachweis
Kein Nachweis
Gerichtlich zugelassenes Beweismittel
Wiederbeschaffungswert
Keine Ermittlung
Vollständige Ermittlung
Restwertermittlung
Keine Ermittlung
Vollständige Ermittlung
Zubehör
Keine Berücksichtigung
Vollständige Bewertung
Kostenübernahme
Erstattung vorab bestätigen lassen
Gesetzlich verpflichtende Kostenübernahme durch Unfallverursacher
Totalschadenabrechnung
Keine Möglichkeit gegeben
Möglichkeit gegeben
Prüfung der Verkehrssicherheit
Keine Ermittlung
Vollständige Ermittlung
Reparaturfreigabe
Keine Freigabe
Verbindliche Freigabe
Vorschäden
Kein Nachweis
Vollständige Dokumentation
Fahrzeugzustand
Kein Nachweis
Vollständiger Nachweis
Dokumentation
Keine Bilddokumentation
Bilddokumentation inkl. 10-jähriger Aufbewahrung
Ausgleich nachträglicher Schäden
Kein Anspruch
Anspruch kann geltend gemacht werden
Abwicklung
Vorführung des Unfallwagens in der Werkstatt notwendig
Begutachtung am Wunschort
Bei einem Kostenvoranschlag handelt es sich um ein kaufmännisches Angebot zur Beseitigung bestimmter, erkannter Beschädigungen. Sie lassen es in einer Werkstatt Ihrer Wahl anfertigen. Die Kosten dafür werden in der Regel mit den Kosten der Reparatur verrechnet. Je nach Umfang des Schadens fordern viele Versicherungen lediglich einen Kostenvoranschlag statt eines Gutachtens. Gegenüber einem Gutachten haben Sie als Unfallopfer damit jedoch einige Nachteile. Bei Schäden oberhalb der Bagatellschadengrenze werden Gutachterkosten grundsätzlich von der Versicherung getragen, weswegen Sie diese Nachteile nicht in Kauf nehmen sollten. Diese Merkmale unterscheiden Kostenvoranschläge von Gutachten
Haftpflicht
Teilkasko
Vollkasko
Entstehung des Schadens
Durch Fahrzeuge dritter Personen
Schäden durch höhere Gewalt am eigenen Fahrzeug
Selbstverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug
Gutachten
Freie Gutachterwahl bei Schäden oberhalb der Bagatellschadengrenze (750 €)
Kostenvoranschlag oder Gutachter der Versicherung
Kostenvoranschlag oder Gutachter der Versicherung
Kosten
Kostenübernahme durch Versicherung des Unfallverursachers
Eigene Versicherung ggf. mit Selbstbeteiligung
Eigene Versicherung ggf. mit Selbstbeteiligung
Hinter der sogenannten "schwarzen Liste" verbirgt sich das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, kurz: HIS. Laut eigenen Angaben dient es "der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch*. Es beinhaltet versicherungsrelevante Informationen der Bereiche KFZ, Unfall, Rechtsschutz, Sach, Leben, Transport und Haftpflicht.
Bezogen auf Ihr Fahrzeug gehören dazu beispielsweise Informationen zu schwerwiegenden oder unreparierten Vorschäden, Diebstahl oder Reparaturbestätigungen.
Gemäß DSGVO hat jeder Büger das Recht, jährlich eine kostenfreie Selbstauskunft zu Person und Fahrzeug anzufordern.
*Gemäß Homepage der informa HIS
Als Oldtimer gelten Fahrzeuge, dessen Erstzulassung 30 Jahre oder länger zurückliegt. Laut § 2, Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) müssen sie sich in einem erhaltenswerten Originalzustand befinden. Vorgenommene Modifizierungen müssen deswegen dem zeitgenössischen Stil des Baujahrs und der folgenden zehn Jahre entsprechen oder nachweislich bereits vor 30 Jahren erfolgt sein.
Erfüllt Ihr Fahrzeug diese Kriterien, ist mit einem Gutachten gemäß §23 StVZO eine offizielle Zulassung als Oldtimer möglich. Dadurch erhalten Sie einige Vorteile, die ausschließlich Oldtimern mit H-Zulassung vorenthalten sind.
Mehr zum Gutachten und der Bewertung Ihres Young- oder Oldtimers lesen Sie hier.
Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, übernimmt die Versicherung des Unfallgegners die Gutachterkosten. Welchen Gutachter Sie beauftragen, entscheiden Sie selbst.
In der Praxis kommt es vor, dass Versicherungen lediglich einen Kostenvoranschlag anfordern oder einen eigenen Gutachter entsenden. Beides ist jedoch nicht in Ihrem Interesse, da Ihnen so finanzielle Nachteile entstehen können. Machen Sie deswegen Ihr Recht geltend und wählen Sie Ihren Gutachter selbst.
Welche Rechte Sie bei einem unverschuldeten Unfall haben, lesen Sie in unseren Informationen nach einem Unfall.
Ja, als unverschuldet geschädigte Person haben Sie das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Die entstandenen Kosten trägt die gegnerische Versicherung.
Ihr Anwalt unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte geltend zu machen. Gerne übermitteln wir Ihr Schadengutachten direkt an Ihren Anwalt.
Weitere Informationen über Ihre Rechte als unverschuldet geschädigte Person lesen Sie in unseren Informationen nach einem Unfall.
Ja. Mit unseren Gutachten entscheiden Sie selbst, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten. Statt der Kostenübernahme der Reparatur ist grundsätzlich auch eine sogenannte fiktive Abrechnung möglich. Die gegnerische Versicherung entschädigt Sie in diesem Fall mit der Schadensumme des Nettoschadens. Die erhaltene Gutschrift dürfen Sie frei verwenden.
Bei einem Vorschaden handelt es sich um einen Schaden am Fahrzeug, der in der Vergangenheit bereits behoben wurde. Dafür ist es nicht relevant, in welcher Qualität die Reparaturen ausgeführt wurden.
Bei einem Altschaden dagegen handelt es sich um Schäden, die noch nicht repariert wurden. Deswegen werden Altschäden auch als nicht behobene Vorschäden bezeichnet.
Was bedeutet die Abkürzung NFA?
Hinter der Abkürzung NFA verbirgt sich der Abzug "Neu für Alt".
Im Rahmen der Schadensabwicklung steht Ihnen durch die Versicherung ein Ausgleich zu, der Ihnen einen Zustand wie vor dem Schadensereignis ermöglicht. Werden bei der Reparatur Ihres Fahrzeugs alte Bestandteile durch neue Ersatzteile getauscht, erlebt das Fahrzeug diesbezüglich eine Wertsteigerung. Diese Wertsteigerung wird durch den Abzug "Neu für Alt" dem Alter der ausgebauten Teile entsprechend verrechnet.
Nach einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung Sie so entschädigen, dass Sie einen Zustand wie vor dem Ereignis herstellen können. Insbesondere bei Altschäden (bzw. nicht behobenen Vorschäden) oder ausgeprägtem Verschleiß ist durch die Instandsetzung nach dem Unfall jedoch auch eine Wertsteigerung möglich.
Erlebt Ihr Fahrzeug durch die unfallbedingte Reparatur eine Wertverbesserung, muss diese im Gutachten ausgewiesen werden.
Die Reparaturbestätigung wird im Rahmen der Schadensabwicklung durch einen Gutachter ausgestellt. Aus ihr geht hervor, welche Schäden behoben wurden. In welcher Qualität und in welcher Werkstatt die Reparatur erfolgte, ist für die Bestätigung zweitrangig.
Die ausgestellte Reparaturbestätigung reichen Sie bei Ihrer Versicherung und / oder bei Ihrem Anwalt ein. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, gemeldete Schäden aus dem Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) austragen zu lassen. Gerne übermitteln wir Ihre Reparaturbestätigung direkt an Ihren Anwalt oder Ihre Versicherung.
Fragen und Antworten zu Ihrem Gutachten vom PS Sachverständigenbüro
Sie erreichen uns im Schadenfall jeden Tag rund um die Uhr. Die Begutachtung Ihres Fahrzeugs findet in der Regel noch am gleichen oder am folgenden Werktag statt. Gerne vergeben wir auch Termin außerhalb der Geschäftszeiten.
Auch für Wertgutachten und sonstige Gutachten erhalten Sie Ihren Termin zeitnah.
Jetzt Termin vereinbaren
Die Begutachtung Ihres Fahrzeugs dauert in der Regel 30 bis 60 Minuten. Sowohl während der Begutachtung als auch im Nachhinein beantworten unsere Gutachter gerne Ihre Fragen und beraten Sie umfänglich. Als unverschuldet geschädigte Person in einem Unfall ist neben der Beratung auch die Erstellung des Gutachtens für Sie kostenfrei*.
*Die Kosten werden durch die Versicherung Ihres Unfallgegners übernommen.
Unsere Gutachter stehen Ihnen auch vor und nach der Begutachtung für Fragen, Beratung und Tipps ohne zeitlichen Rahmen zur Verfügung.
Halten Sie für Fragen zu Ihrem Gutachten bitte Ihre Gutachtennummer bereit, damit wir Sie bestmöglich beraten können.
Die Begutachtung finden bei uns vor Ort, in einer unserer Partnerwerkstäten oder an Ihrem Wunschort statt. Gerne kommen wir mit unserer Ausrüstung zu Ihnen oder in Ihre Werkstatt, um die Begutachtung vor Ort für Sie durchzuführen.
Ihren Unfallschaden lassen Sie nach Ausstellung des Gutachtens in einer Werkstatt Ihrer Wahl beheben.
In der Praxis kommt es vor, dass Versicherungen vermeintliche Partnerwerkstätten vorschlagen. Das ist für Sie jedoch nicht verpflichtend. Häufig wählen Versicherungen möglichst günstige Werkstätten.
Unsere Gutachter sind für alle Fahrzeugarten für Sie da. Gerne erstellen wir Ihr Gutachten auch für
E-Bike
Pedelec
Motorrad
Quad
Trike
Anhänger
Transporter
LKW
Landmaschinen
Wohnmobil
Wohnwagen
Weitere Fahrzeuge.
Wir erstellen sowohl Schadengutachten als auch Wertgutachten. Eine Übersicht über unsere Leistungen finden Sie hier.
Auch bei besonderen Anliegen beraten wir Sie gerne unverbindlich.
Kontakt
Die Erstellung des Gutachtens dauert je nach Umfang üblicherweise 2-3 Werktage. Der Versand auf dem Postweg nimmt weitere 2-3 Werktage in Anspruch
Benötigen Sie Ihr Gutachten besonders schnell, sprechen Sie uns an. Gerne ermöglichen wir eine Zustellung zu Ihrem Wunschtermin per E-Mail oder WhatsApp.
Die Kosten eines Gutachtens richten sich nach dessen Art und Umfang.
Viele Anbieter von Schadengutachten werben mit kostenfreien Gutachten. Natürlich ist die Erstellung eines professionellen und unabhängigen Gutachtens nicht kostenlos. Als in einem Unfall unverschuldet geschädigte Person haben Sie jedoch das Recht auf einen Gutachter Ihrer Wahl. Die Kosten dafür werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Grundsätzlich richten sich die Kosten eines Schadengutachtens nach der Höhe des festgestellten Schadens. Da die Schadenssumme im Vorfeld nicht bekannt ist, können die Kosten des Gutachtens vorab nicht genau beziffert werden. Der Bundesgerichtshof hat jedoch Preise entsprechend der Schadenhöhe und Nebenkosten festgelegt, welche wir für maximale Kostentransparenz übernommen haben.